RUKU Tore - Türen GmbH
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Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma RUKU Tore -Türen GmbH

Dietenheimer Str. 43, 89257 Illertissen, nachstehened RUKU genannt
Stand: 01.02.2017
 
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von RUKU mit deren Kunden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download unter der Adresse www.ruku.info zur Verfügung.


1. Angebot, Auftragserteilung, Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bei schriftlicher oder mündlicher Bestellung ist der Besteller 21 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Ein Auftrag ist angenommen, wenn er von uns schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail bestätigt wird oder wir geliefert haben. Alle in Prospekten, Katalogen, auf Homepageseiten und in sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben, Maße, Werte und sonstigen Inhalte sind theoretische Näherungswerte und nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich und auch nur soweit, wie wir diese nach den vorhandenen Informationen ermitteln konnten. Prospekte gelten grundsätzlich in ihrer aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Unsere serienmäßig hergestellten Produkte werden nach Prospekten bzw. Ausstellungsstücken verkauft. Dabei sind handelsübliche geringfügige Farb- und/oder Formabweichungen vertragsgerecht. Irgendwelche Ungleichheiten hinsichtlich der Farb- und Maserungsgleichheit bei Massivholz, Furnier- und Sperrholzplatten stellen keinen Mangel, sondern eine vertragsgerechte Leistung dar. Konstruktionsänderungen oder technische Änderungen bleiben immer vorbehalten, sofern die Funktionalität des Produktes unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kunden erhalten bleibt. Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung Dokumente, Pläne, Entwürfe, Skizzen, Muster und/oder sonstige Informationen übermittelt bzw. weitergegeben werden, sind diese urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte stehen der Firma RUKU zu. Unsere Kunden sichern zu, die genannten Dokumente und alle sonstigen schützenswerten Informationen strengstens vertraulich zu behandeln, ohne schriftliche Zustimmung der Firma RUKU weder zu kopieren noch nachzubilden, weiterzugeben oder zu verbreiten, weder nachzubauen oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen und/oder Dritte davon in sonstiger Weise in Kenntnis zu setzen. Jegliche Nutzung der geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen außerhalb der Vertragszwecke ist untersagt.
 


2. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung der Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten, die der Kunde zu erfüllen hat. Der Liefertermin ist mit Verlassen des Werks von RUKU eingehalten. RUKU gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren. Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes von RUKU oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei RUKU noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum. RUKU wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist. Hat RUKU zur Erfüllung des Kaufvertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht RUKU nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat RUKU den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.
 


3. Leistungsvorbehalt

RUKU kann die Lieferung verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und/oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt. Dies gilt auch für Forderungen aus anderen Geschäftsvorfällen mit dem Kunden. RUKU ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluß bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat. Ferner ist in den genannten Fällen RUKU berechtigt, alle Forderungen aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden fällig zu stellen.
 
 

4. Versand

Die Gefahr geht mit Auslieferung an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Transportversicherung gegen Schäden aller Art wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers. Die Versandart bestimmt RUKU. RUKU ist immer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zollkosten, Transportkosten ab Grenze, Gebühren für Porti-Papiere, die Einfuhrumsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden.

 

5. Montage

Der Kunde ist verantwortlich für die gesamte Montageumgebung, insbesondere für alle Maurer, Beton und sonstigen Bauleistungen und das gesamte Genehmigungsverfahren. Der Kunde haftet für seine Angaben, insbesondere alle Maßangaben und sonstigen Informationen zur Planung Produktion und Montage der Produkte von RUKU. Alle durch falsche Angaben oder eine ungeeignete oder fehlerhafte Montageumgebung eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma RUKU vor der Montage über den Verlauf von Strom, Wasser, Gas und sonstigen Leitungen, sowie über die Qualität des Mauerwerks zu unterrichten. Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der notwendigen Anschlüsse. Der Kunde haftet für alle Zusatzkosten, die durch eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entstehen.
 


6. Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt

Alle Lieferungen der Firma RUKU erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die jeweilige Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Produkte und Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen Eigentum der Firma RUKU. Erlischt das Eigentum von RUKU durch Verbindung, Vermischung, Einbau oder sonstige gesetzliche Vorschriften, geht das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache nach dem Rechnungswert wertanteilmäßig auf RUKU über. RUKU verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma RUKU. Im Falle der Weiterveräußerung von Vertragsgegenständen tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an RUKU
sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange das Eigentumsrecht der Firma RUKU besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen. Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl.
erneute Anlieferung.
 


7. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, geltend alle Preise ab Werk und ohne jegliche Nebenleistungen, insbesondere ohne Transport, Versicherung, Verpackung, Porto, Gebühren, Montage, Inbetriebsetzung und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden, insbesondere Mehraufwand durch Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage sowie die Erstellung von vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlagen. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, richten sich die Preise nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von RUKU. Die Leistungen von RUKU bei Montage, Inbetriebnahme, Wartungen und sonstigen Neben- und/oder Werk- bzw. Dienstleistungen werden grundsätzlich nach Regie und Materialaufwand abgerechnet, wobei sich die Regiestundensätze oder nach festen Sätzen nach unserer jeweils gültigen Preisliste ergeben.
 


8. Zahlungen

Rechnungen sind grundsätzlich sofort ohne Abzug fällig. RUKU ist berechtigt, 30 % der gesamten Auftragssumme als Abschlagszahlung sofort nach Vertragsabschluss, im Regelfall nach Zugang der Auftragsbestätigung ohne Abzug mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen in Rechnung zu stellen. Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 1,5 % pro Monat über dem Basiszinssatz. Im Verzugsfall sind alle gewählten Rabatte und sonstigen Nachlässe hinfällig. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder anerkannt oder tituliert sind.
 


9. Gewährleistung

1.) RUKU gewährleistet die Mangelfreiheit ihrer Produkte entsprechend den vertraglichen Vorgaben für Unternehmer innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr, gerechnet ab Übergabe. Ist der Kunde Verbraucher so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist, d.h. ein Jahr bzw. zwei Jahre, wenn der Kunde Verbraucher ist, gilt auch für Produkte von RUKU, die auf Grundstücken eingebaut werden, jedoch nicht endgültig mit dem Grundstück verbunden sind, sondern sich vom Grundstück lösen lassen, ohne dass eine Zerstörung des Anlagenteiles eintritt.
2.) Ist der Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der gelieferten Produkte zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.) Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. RUKU ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
4.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu. Die Nacherfüllung gilt gegenüber Verbrauchern bei Kaufverträgen bei zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als fehlgeschlagen. Bei Werkverträgen und Kaufverträgen gegenüber Unternehmern gilt dies bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen. Bei der Bemessung der
Angemessenheit der Nachbesserungsfrist ist stets zu berücksichtigen, dass RUKU auf die Lieferfähigkeit ihres Lieferanten für die zur Nachbesserung erforderlichen Teile angewiesen sind. Dieser Lieferweg ist stets zu berücksichtigen. Gegenüber Unternehmern gilt hinsichtlich der Angemessenheit der Nachfrist, dass diese mindestens 50 % der im Vertrag ursprünglich vereinbarten Lieferfristen betragen muss.
5.) Dem Besteller stehen im Falle eines Mangels der Kaufsache oder der Montage Zurückbehaltungsrechte nur in angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangels und der hieraus resultierenden Nutzungsbeeinträchtigungen richten. Im Übrigen ist RUKU berechtigt, die Nacherfüllung solange zu verweigern, bis der Besteller einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteil des Gesamtpreises bezahlt hat, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilen unserer Leistung.
6.) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche ab Empfang/Montage der Ware, schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verbraucher müssen RUKU innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.
7.) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen mit Ausnahme von Personenschäden, sofern RUKU fahrlässig gehandelt hat. RUKU haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet RUKU nicht für entgangene Gewinn- oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verhaltens beruht. Sollten dann Schadensersatzansprüche gegeben sein, verjähren diese ein Jahr nach Übergabe der Ware. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt.
8.) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von RUKU auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
9.) Hinsichtlich der Holzqualität, Güteklassen und Gütemerkmale werden die Tegernseer Gebräuche zum Vertragsgegenstand gemacht. Auf Wunsch des Kunden stellt RUKU diese in Kopie zur Verfügung. Für Tief- und Sammelgaragen gilt hinsichtlich der verwendeten Zugfedern, dass diese nach 40.000 Schaltzyklen verbraucht und auszutauschen sind. Ein Funktionsrückgang nach dieser Anzahl von Schaltzyklen stellt keine Mangel dar, sondern unterliegt ausschließlich dem Begriff des Verschleißes. Sofern wir keinen Fertiganstrich an den von uns gelieferten Waren angebracht haben, weisen wir darauf hin, dass der Besteller unverzüglich nach Anlieferung unsere Produkte mit geeigneten Anstrichen zu versehen hat und diese je nach Lage und Bewitterung angemessenem Abstand zu wiederholen hat, um eine beschleunigte Verwitterung des Holzes zu vermeiden. Auch weisen wir darauf hin, dass die von uns angebrachten Fertiganstriche abhängig von der jeweiligen Bewitterung einem entsprechenden Verschleiß unterliegen und hiervor vom Besteller durch
entsprechende konstruktive Maßnahmen oder Erneuerungen der Anstriche auch innerhalb der Gewährleistungszeit zu schützen sind.
10.) Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Kaufsache oder der Montage ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
 


10. Haftung

RUKU haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden aus vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet RUKU nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten haftet RUKU auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Diese Haftung wird auf die bei RUKU durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt. RUKU haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorhersehbare Schäden beschränkt wird. Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
 


11. Abruf und Abnahme

Die Fertigstellung von Produkten, die erst nach Auftragserteilung von RUKU produziert werden, wird dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde ist verpflichtet, nach Mitteilung der Fertigstellung innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsmitteilung einen zeitnahen Liefertermin bzw. Einbautermin mit RUKU zu vereinbaren bzw. abzustimmen. Unterlässt der Kunde dies, wird der Gesamtbetrag des Auftrages mit Zugang der Fertigstellungsmitteilung zur Zahlung fällig. RUKU ist berechtigt, ab vier Wochen nach Fertigstellungsmitteilung übliche Lagerkosten für die Einlagerung der Produkte dem Kunden in Rechnung zu stellen. Alternativ ist RUKU berechtigt, dem Kunden eine Frist zur Abnahme der Produkte zu setzen und bei Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Werden Produkte vom Kunden auf Abruf bestellt, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte spätestens sechs Monate nach Auftragserteilung abzurufen. Ab diesem Zeitpunkt werden alle Gesamtbeträge der Auftragssumme zur Zahlung fällig. RUKU ist berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zum Abruf von zwei Wochen zu setzen. Für den Fall des Abrufverzuges ist RUKU berechtigt, die oben genannten Rechte geltend zu machen.
 
 

12. Vertragsrücktritt

Nimmt der Kunde ein ordnungsgemäß bestelltes Produkt bzw. Anlage nicht ab oder erklärt der Kunde bereits vor Lieferung wörtlich oder sinngemäß, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, kann RUKU ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma RUKU, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder des Falles Ziffer 3. oder einer sonstigen vom Kunden
veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages nach Lieferung und der Rücknahme gelieferter Waren, hat RUKU Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen.
RUKU hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z.B. Hin- und Rücktransport- sowie Montagekosten usw. erhält RUKU Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 65,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 1,10 EUR pro km zzgl. MwSt. Die Lagerkosten betragen 0,50 EUR pro Tag und Quadratmeter benötigter Lagerfläche. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat. Es ist sowohl RUKU unbenommen, statt den Pauschalsätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden von RUKU darzulegen und unter Beweis zu stellen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.
 


13. Datenschutz

Der Kunde ist einverstanden, dass in den Kaufvertrag aufgenommene persönliche Daten nur der internen Be-/Verarbeitung bzw. Auswertung dienen und an Dritte nicht weitergegeben werden. Er ist damit einverstanden, dass wir diese für Newsletter verwenden. RUKU ist berechtigt, über den Kunden eine Kreditauskunft bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.
 


14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Illertissen.
Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluß aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von RUKU der Hauptsitz der Firma RUKU oder der des Kunden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
 
 

15. Streitschlichtung

Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten resultierend aus den Vertragsverhältnissen mit unseren Kunden selbst in der Kommunikation mit dem Kunden beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können unseren Kunden die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.